Waffenrecht


Auf dieser Seite werden fragen rund um das Waffenrecht erläutert.



Was ist zu beachten bei der Anfrage; Waffenrechtliche Erlaubnis nach mehr als 10 Jahren


Grundsätzlich kann entsprechend des Hinweises des BdMP

Link: https://www.bdmp.de/aktuelles/neuigkeiten/detail/fortbestand-beduerfnis-nach-10-jahren/

die Umsetzung in der dort beschriebenen Weise erfolgen.


Dies gilt jedoch aufgrund der Erlasslage des LKA NRW nicht für Sportschützen mit Überkontingent. Diese müssen nach wie vor die regelmäßige Teilnahme an schieß, sportlichen Veranstaltungen und Trainings nachweisen. 


Grundkontingent:

Das Grundkontingent ist ein zentraler Begriff für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen durch Sportschützen.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG regelt die Bedingungen für den Nachweis des Bedürfnisses der Sportschützen. Diese betreffen das Grundkontingent von bis zu drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition, vgl. § 14 Abs. 5 WaffG.


Will ein Sportschütze mehr als die Grundausstattung erwerben, muß er ein über die in § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG geforderten Bedingungen hinausreichendes Bedürfnis glaubhaft machen:

- regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen und

- Erforderlichkeit zur Ausübung des Wettkampfsportes oder

- zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird.


Die Glaubhaftmachung geschieht in der Regel durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers.


Fortbestehen des Bedürfnisses:

Das Fortbestehen des Bedürfnisses der Erlaubnisinhaber ist von der zuständigen Behörde alle fünf Jahre erneut zu überprüfen; § 4 Abs. 4 WaffG.


Für die Besitzer des Grundkontingents, deren erste Eintragung einer Schusswaffe 10 Jahre zurückliegt, erleichtert 

§ 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses erheblich:

Es reicht der Nachweis der Mitgliedschaft durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins.


WaffG_2002
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